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Nachhaltige Innenentwicklung durch beschleunigte Planung? - Analyse der Anwendung von § 13a BauGB in baden-württembergischen Kommunen

Bild der Titelseite der Publikation: Nachhaltige Innenentwicklung durch beschleunigte Planung? - Analyse der Anwendung von § 13a BauGB in baden-württembergischen Kommunen

Krause-Junk, Katharina; Fina, Stefan; Siedentop, Stefan; Junesch, Richard

2010

Projektbericht - Abschlussbericht

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Beschreibung

Der mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführte Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) soll dazu beitragen, die gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke zu verringern, indem Bebauungspläne der Innenentwicklung gegenüber solchen, die auf eine Neuinanspruchnahme von Flächen setzen, beschleunigt durchgeführt werden können. Möglich ist unter anderem der Verzicht auf eine förmliche Prüfung der Umweltauswirkungen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat § 13a BauGB kontroverse Diskussionen ausgelöst. Befürwortung insbesondere im kommunalen Raum steht Skepsis und Ablehnung seitens der Umweltverwaltungen und -verbände gegenüber.

In dem vom baden-württembergischen Umweltministerium im Programm BWPLUS geförderten Projekt ?Nachhaltige Innenentwicklung durch beschleunigte Planung? ? Analyse der Anwendung von § 13a BauGB in baden-württembergischen Kommunen? wurde die Anwendungspraxis des Bebauungsplans der Innenentwicklung umfassend untersucht. Ziel war es herauszufinden, inwieweit das neue Instrument tatsächlich die Innenentwicklung stärkt und ob es zulasten stadtökologischer Entwicklungsziele im Innenbereich der Städte und Gemeinden führt. Hierzu wurden eine Gemeindebefragung und eine Analyse von 100 repräsentativen Bebauungsplänen aus baden-württembergischen Kommunen durchgeführt.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Innenentwicklungsbebauungsplan breite Anwendung findet: 38 Prozent der Bebauungspläne in Baden-Württemberg werden nach § 13a BauGB durchgeführt. Im Verdichtungsraum ist sogar knapp jeder zweite Bebauungsplan ein Innenentwicklungsbebauungsplan. Allerdings wird das Verfahren nach § 13a BauGB vor allem als willkommene Beschleunigungsmöglichkeit für ohnehin vorgesehene Verfahren genutzt ? ein Anreizeffekt für eine Stärkung der Innenentwicklung kann nicht bestätigt werden.

Es zeigte sich weiterhin, dass auf 43 Prozent der Fläche der Bebauungspläne Innenentwicklungsmaßnahmen im Sinne einer Wiedernutzung von Brachflächen, Umnutzung oder Nachverdichtung durchgeführt werden. Mit 45 Prozent stellt der Typ Bestandssicherung den häufigsten Anwendungsfall dar, bei dem es um planungsrechtliche Änderungen ohne physische Veränderungen der Bodennutzung geht.

Mit dem Innenentwicklungsbebauungsplan wird teilweise auch eine Neunutzung von vormals nicht baulich genutzten Flächen geregelt, durchschnittlich auf 12 Prozent, im ländlichen Raum sogar auf 18 Prozent der Fläche der Bebauungspläne. Auch besteht bei 7 Prozent der Fläche der Verdacht, dass es sich zuvor um Außenbereich oder Außenbereich im Innenbereich handelte.

Es bestehen zudem Hinweise darauf, dass der weitgehende Verzicht auf die Umweltprüfung negative Auswirkungen auf die Abwägungsqualität bei Umweltbelangen hat. Aufgrund der mit 15 Prozent geringen Relevanz der Fallgruppe 2 (größer als 2 ha Grundfläche) spielt auch die Vorprüfung des Einzelfalls kaum eine Rolle. Einschränkend muss allerdings erwähnt werden, dass Umweltschutzgüter für bestimmte Innenentwicklungsvorhaben tatsächlich von geringer Bedeutung sind. In etwa 10 Prozent der Bebauungspläne wurde jedoch eine hohe Schutzwürdigkeit der Fläche nicht in der Planung berücksichtigt.

Insgesamt zeigen die bisherigen Erfahrungen mit § 13a BauGB eine hohe Akzeptanz und eine überwiegend den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechende Anwendung des Instruments in der Praxis. Negative Beispiele zeigen aber die Notwendigkeit, die Kommunen bei der Anwendung dieses Instruments besser zu beraten. Dies soll mit einem kommunalen Handlungsleitfaden "Innere Werte im Siedlungsbestand" erfolgen, der ebenfalls Ergebnis des Projekts ist. Zudem konnte festgestellt werden, dass § 13a BauGB ohne ergänzende Instrumentierung nicht in ausreichendem Maße zu mehr Innenentwicklung anreizt.