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Beschreibung
Seit dem 01.01.2019 ist in den Gewässerrandstreifen (§ 29 (3) Nr. 3 Wassergesetz für Baden-Württemberg) die Nutzung als Ackerland in einem Bereich für 5 Metern verboten. Hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als 2 Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten.
Vor diesem Hintergrund und der hiermit einhergehenden Frage wurde zur landeseinheitlichen Umsetzung sowie zur Information der Landwirtschaft das vorliegende Merkblatt erarbeitet. Es erläutert in komprimierter Form die bestehenden Vorgaben und zeigt die noch möglichen Nutzungen einschließlich möglicher Fördermöglichkeiten im Gewässerrandstreifen im Bereich der ersten 5 Meter bzw. 10 Meter im Außenbereich auf.