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Gewässerschau - mehr als eine Pflichtaufgabe
Beschreibung
Der Träger der Unterhaltungslast ist nach § 32 Abs. 6 WG gesetzlich verpflichtet, regelmäßig, mindestens alle 5 Jahre, die Gewässer einschließlich ihrer Ufer und das Gewässerumfeld zu besichtigen (hier als Gewässerschau bezeichnet). Er führt diese Gewässerschau als Träger der Unterhaltungslast an einem Fluss, Bach, See oder Teilabschnitten davon durch. Die Gewässerschau dient dazu, die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen insbesondere zum Hochwasserschutz und der ökologischen Funktionen der Gewässer zu prüfen. Der Leitfaden gibt praxisnahe Hinweise zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Gewässerschau. Er erläutert die Aufgaben des Trägers der Unterhaltungslast und der Wasserbehörden.