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Beurteilung und Bewertung von Gesamtlärm
Beschreibung
Die separate Behandlung von Lärmquellen ist eine der Ursachen dafür, dass trotz vielfacher Bemühungen und trotz oder wegen zahlreicher Regelungen im Bereich der Lärmbekämpfung die Lärmbelastung der Bevölkerung nicht erkennbar zurückgegangen ist. Um eine deutliche Entlastung zu erreichen, ist eine praktikable Gesamtlärmbewertung nötig. Obwohl das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bei den Immissionen grundsätzlich die Gesamtbelastung im Blick hat, sind in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nur für einzelne Geräuscharten Kriterien festgelegt worden, ab wann mit schädlichen Wirkungen zu rechnen ist. Die Kriterien lassen allerdings Belastungen durch andere Geräuschquellen weitgehend unberücksichtigt. Die Summation beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen wurde in der bisherigen Rechtsprechung verneint. Der Begriff Schädliche Umwelteinwirkung im Bundes-Immissionsschutzgesetz bezieht sich jedoch nicht auf die Geräusche einzelner zu beurteilender Quellen, sondern auf die Gesamtwirkung aller Quellen. Er ist nicht anlagenbezogen zu verstehen, sondern aus der Sicht der Betroffenen.