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Voraussetzungen für die tatsächliche Verwertung von Abfällen auf Böden

Bild der Titelseite der Publikation: Voraussetzungen für die tatsächliche Verwertung von Abfällen auf Böden

Bley, J.; Monn, L.; Reinfelder, H.; Schweikle, V.; Thater, M.

1999

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Beschreibung

Abfälle drängen in letzter Zeit vermehrt in die Fläche. Dies liegt z.T. an geänderten Deponiestandards und damit erhöhten Entsorgungspreisen. Darüberhinaus räumt das jüngst in Kraft getretene KrW-/AbfG der Verwertung von Abfällen noch deutlicher den Vorrang vor der Beseitigung ein, als in den bisher geltenden rechtlichen Regelwerken. Die Palette an Abfällen, die in der Fläche verwertet werden sollen, reicht dabei von in der Regel wenig problematischen Stoffen aus der Nahrungsmittelindustrie, wie z B. Brauereien, Erfrischungsgetränke- und Tierfutterindustrie über Abfälle aus der Gelatineproduktion, Faser- , Fleischwaren- und Arzneimittelindustrie bis zur Papier-, Hütten-, Gießerei- und Lederindustrie, die überwiegend in der Bioabfallverordnung - BioAbfV - geregelt sind. Die Verwertung von Abfällen ist an die Begriffe "ordnungsgemäß" und "schadlos" gebunden. (vgl. § 5 Abs.3 KrW-/AbfG). Ordnungsgemäß bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Verwertung von Abfällen im Einklang mit anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften (z.B. BImSchG, Chemikalienrecht, Gefahrstoffrecht, Bundes-Bodenschutzgesetz) stehen muß. Mit der "Verwertung" von Abfällen auf Böden können jedoch große Risiken für diese und andere Umweltmedien verbunden sein. Wenn der Bodenschutz deshalb die in die Fläche drängenden (Schad)- stoffrachten mitbeeinflussen will , hat er sich -wohl oder übel- an der Diskussion über die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe zu beteiligen. Oberstes Ziel des Bodenschutzes auch bei der Verwertung von Abfällen auf Böden muß die dauerhafte Erhaltung der multifunktionalen Nutzbarkeit der Böden auf einem möglichst großen Teil der Landesfläche sein. Dies wird in bezug auf Schadstoffe (auch Nährstoffe können zu Schadstoffen werden) nur dann der Fall sein, wenn die Einträge die Austräge bzw. Entzüge nicht übersteigen. In Industriegesellschaften ist dieses Ziel auf absehbare Zeit wohl kaum erreichbar, da die Schad- und Nährstoffbilanz durch Importe und Produktion im Land die Exporte und den Schadstoffabbau bei weitem übersteigen. Zwangsläufig folgt daraus eine notwendige Festlegung von Abschreibungszeiten für Böden, die in gesamtgesellschaftlicher Verantwortung von der Politik geleistet werden muß. Aus diesen politisch festzulegenden Abschreibungszeiten für Böden können jährlich "tolerable" Schadstofffrachten pro Flächeneinheit abgeleitet werden. Die alleinige Begrenzung der auf die Fläche verbringbaren Schadstofffrachten reicht jedoch nicht aus, da diese in der Verwaltungspraxis mit vertretbarem Aufwand nicht kontrollierbar sind. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß Überdosierungen von Abfällen nicht wie bei marktgängigen Düngemitteln Kosten, sondern z.T. beträchtliche Gewinne verursachen. Deshalb ist neben der Begrenzung der Schadstofffracht eine Qualitätsprüfung vorzuschalten, um damit den Anforderungen nicht genügende Abfälle von der "Verwertung auf Böden" auszuschließen.