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Verwendung gebietseigener Gehölze, gebietseigenen Saat-/Pflanzgut

Bild der Titelseite der Publikation: Verwendung gebietseigener Gehölze, gebietseigenen Saat-/Pflanzgut

2014

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Beschreibung

Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in die freie Natur bedarf gemäß § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist dem Antrag­steller zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszuschließen ist. Bis zum 1. März 2020 besteht jedoch noch eine Übergangsfrist, bis zu der auch noch gebietsfremde Gehölze und gebietsfremdes Saatgut in der freien Natur ausgebracht werden können, wenn gebietsheimisches Material nicht im benötigten Umfang verfügbar ist. Der Begriff der freien Natur im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 BNatschG umfasst sämtliche Flächen außerhalb besiedelter Bereiche. Folglich zählt zur freien Natur außerorts auch das Straßenbegleitgrün. Eine Art ist gebietsfremd, wenn sie in dem betreffenden Gebiet in der freien Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt (§ 7 Abs. 2 Ziff. 8 BNatSchG). Nicht gebietsfremd sind künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben (§ 40 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG).

Zu diesem Sachverhalt hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) nun Hinweise zum Vollzug (Az.: 62-8872.00) erarbeitet. Da im Bereich des Straßenbaus in erheblichem Umfang Pflanzungen und Aussaaten stattfinden, hat das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) ein ergänzendes Schreiben (Az.: 54-8872.00/4) verfasst.